Das deutsche Kündigungsrecht
Die momentan herrschenden Vorwände für eine fristlose Kündigung sind geradezu grandios. Angefangen bei dem „Klau“ einer Boulette mit zwei Brötchenhälften, über die Entwendung mehrerer Maultaschen, bis hin zu zwei angeblich unterschlagenen Getränkebons im Wert von 1,30 Euro. Somit wird deutlich, dass das deutsche Kündigungsrecht völlig außer Kontrolle geraten ist. Denn gerade im Arbeitsgerichtsprozess kommt es immer häufiger dazu, dass zum einen weitere Verfehlungen deutlich gemacht werden und zum anderen, durch das Argument der Unverhältnismäßigkeit seitens der Richter, wieder aufgehoben werden. Nicht selten regieren anstelle von Augenmaß und Verhältnismäßigkeit, Extrempositionen, mal zu Lasten des Arbeitnehmers, aber auch des Arbeitgebers.
Schaut man genauer hin, fällt einem allerdings auf, dass Arbeitnehmer die einzige Beschäftigungsgruppe sind, bei der Bagatelldelikte wie der „Klau“ einer Boulette zur meist fristlosen Kündigung führt, ganz im Gegenteil zu Vorständen, Geschäftsführern, Beamten oder Soldaten, bei denen die Gerichte weitaus großzügiger sind. Zum Glück erlebt man diese Großzügigkeit auch im deutschen Büroalltag, denn immerhin werden millionenfach Kekse und Bleistifte „geklaut“, und dadurch kommt es schließlich auch nicht zu Massenentlassungen.
Braucht ein Arbeitgeber solch einen Vorwand um einen Mitarbeiter fristlos zu entlassen, kann man davon ausgehen, dass es dazu entweder schon eine lange Vorgeschichte gibt, oder ein Exempel statuiert wird. Denn ein Extrem im deutschen Kündigungsrecht bleibt dabei völlig im Dunkeln: Arbeitnehmer können zwar auf Grund eines Bagatelldeliktes nach einer umfänglichen Abwägung aller Interessen fristlos gekündigt werden, allerdings lässt das deutsche Kündigungsrecht oftmals eine saubere Trennung, wie beispielsweise bei kaum Leistung erbringenden Mitarbeitern, tyrannisierenden, oder durch schwere Fehler hohe Kosten verursachenden Mitarbeitern, nicht zu. Um zu verdeutlichen, dass es sich hierbei nicht um ein zeitlich begrenztes Formtief des entlassenen Mitarbeiters handelt, sind diese Fälle meist langwierig und der Arbeitgeber muss nicht nur die Fehler des entlassenen Mitarbeiters nachweisen, sondern diese auch ins Verhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit und zu Fehlerquoten der anderen Kollegen setzen. Bemerkbar machen sich solche Fälle ganz besonders in kleineren Unternehmen, in denen dann die Kollegen die Fehler wieder in Ordnung bringen und liegengebliebene Arbeit auch noch mit erledigen müssen.
Um all dieses Durcheinander in den Griff zu bekommen, bedarf es eines ausgewogenen Kündigungsrechts, welches Arbeitnehmer zum einen genug schützt und Arbeitgeber nicht zu sehr belastet. Denn klar ist, wer einmal einen Fehler macht, muss sich auf den Kündigungsschutz verlassen dürfen, und gleichzeitig muss es Unternehmen möglich sein, sich von Mitarbeitern zu trennen, die nicht leistungsbereit und unkollegial sind.
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